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Erster ungelesener Beitrag afz GmbH reagiert mit KĂĽndigung


Die afz-Personalvermittlung und Service GmbH LINK aus Schweinfurt

reagiert auf berechtigte Forderungen einer Zeitarbeitnehmerin mit der sofortigen KĂĽndigung


Arnstadt


Frau Angela E. ist bei der oben genannten Zeitarbeitsfirma seit ca. 3,5 Jahre beschäftigt und ebenso lange in ein und demselben Entleihbetrieb, auf das wir noch in kommenden Beiträgen detailliert eingehen werden, eingesetzt. Die für Sie zuständige afz-Niederlassung hat ihren Sitz in Mühlhausen LINK.

Während dieser Zeit gab es sehr viele Ungereimtheiten bzgl. diverser Lohnabrechnungen, Eingruppierungen, Urlaubs- und Feiertagsberechnungen.
Der entstandene Schaden der Arbeitnehmerin, oder sollte man besser sagen der Gewinn dieser Zeitarbeitsfirma, belaufen sich (Überprüfung erfolgte auf Wunsch der Zeitarbeitnehmerin durch den Interessenverein der Zeitarbeitnehmer) bis zum heutigen Zeitpunkt auf ca. 3500,00 Euro. Für die Sozialkassen sind somit Beitragsmindereinnahmen von ca.1.400 Euro entstanden, man könnte auch wiederum feststellen, daß die afz GmbH ca. 700,00 Euro „eingespart“ hat.

Wie bei ca. 99% der beschäftigten Zeitarbeitnehmer/-innen in Deutschland üblich, wurden diese Forderungen dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt, aber aus Angst vor der sofortigen Kündigung (lt. Urteil des Bundesarbeitsgerichts bei Zeitarbeitsfirmen sehr schwer bzw. fast unmöglich durchzusetzen), nicht konsequent verfolgt.

„Nur irgendwann ist Schluss und man hat keine Lust mehr hilflos zusehen zu müssen, wie man von seinem Arbeitgeber, immer wieder aufs neue, um sein hart verdientes Geld gebracht wird“, so ihre Worte und suchte Rat und Unterstützung beim Interessenverein der Zeitarbeitnehmer, um gegen die gesetzlichen und auch tariflichen Verstöße dieser ZAF vorzugehen.

„Leider ist es ein deutschlandweites Problem das Zeitarbeitnehmer/-innen, wenn sie ihre Rechte gegenüber ihren ZAF mit Hilfe von Anwälten, Gewerkschaften und Vereinen einfordern, generell mit einer sofortigen Abmahnung, Abmeldung beim Entleihbetrieb und nachfolgend mit einer Kündigung durch die Zeitarbeitsfirma rechnen müssen“, teilte uns der Vorstandsvorsitzende des IVdZAN mit.

"Auf die Kündigung war ich vorbereitet, enttäuscht hat mich allerdings mehr die menschliche Einstellung des Endleihbetriebes, für den ich immerhin 3,5 Jahre wirklich alles gegeben habe. Ich dachte nicht ersetzbar zu sein, aber die Realität sieht leider anders aus".

Der IVdZAN hat zwischenzeitlich einen Fachanwalt beauftragt, welcher die Interessen ihres Mitgliedes durchsetzen wird.

„Unabhängig vom Ausgang der Klagen gegen die afz-Personalvermittlung und Service GmbH, wird der Interessenverein der Zeitarbeitnehmer prüfen, inwieweit in einigen Fällen Strafanzeige, erstattet wird“, so der Vorsitzende und ruft in dem Zusammenhang alle Zeitarbeitnehmer/-innen auf, welche bei dieser Zeitarbeitsfirma beschäftigt waren/sind, gesetzliche und auch tarifliche Verstöße dem IVdZAN anzuzeigen (info@iv-zeitarbeitnehmer.de).


Sehr geehrte Zeitarbeitnehmer/-innen,
Sehr geehrte Leser/-innen,

es wird eine Fortführung bzw. eine Aufarbeitung dieses Zeitarbeitnehmerschicksals geben, eines und stellvertretend von jährlich zehntausende Zeitarbeitnehmer/-innen, welche diesen Zustand nicht wollen, aber machtlos ertragen müssen, da sie u.a. auch vom Amtswegen zu den schwarzen Schafen, unter Androhung von Sanktionen, regelrecht getrieben werden.
Wir möchten uns deshalb bei Frau Angela E. bedanken, daß sie uns alle Dokumente zur Verfügung gestellt hat, welche natürlich auch veröffentlicht werden.

Fortsetzung folgt:

die Eingliederungsvereinbarung

Diskussionen bitte im Blog: http://iv-zeitarbeitnehmer.blogspot.com

oder schreiben sie uns: redaktion@iv-zeitarbeitnehmer.de


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Erster ungelesener Beitrag Beitragsnachforderung von Zeitarbeitsfirmen rechtmäßig


Presseerklärung

Justizministerium Nordrhein-Westfalen, DĂĽsseldorf, 2006 - 2012

Sozialgericht Dortmund: Beitragsnachforderung von Zeitarbeitsfirmen wegen Tarifunfähigkeit christlicher Gewerkschaft rechtmäßig

30.01.2012

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund ist berechtigt, von Zeitarbeitsfirmen nachträglich Sozialversicherungsbeiträge zu erheben, soweit diese ihre Leiharbeitnehmer bislang auf der Grundlage von Tarifverträgen mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) schlechter bezahlt haben als Stammarbeitnehmer der ent-leihenden Unternehmen. Dabei muss jedoch ein bestandskräftiger Bescheid über eine vorangegangene Betriebsprüfung für den gleichen Zeitraum zurückgenommen werden.

Dies ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund. Eine Personalagentur aus Bochum war von der DRV Bund zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 64000,- Euro herangezogen worden, weil die Firma ihren Mitarbeitern, die an andere Unternehmen überlassen worden waren, gegenüber entsprechenden Stammmitarbeitern in den entleihenden Unternehmen geringere Löhne zahlte. Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt hatte, errechnete die DRV Bund ihre Beitragsnachforderung aus der Differenz zwischen dem von der Personalagentur gemeldeten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer.

In seinem Beschluss über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Agentur gegen den Nachforderungsbescheid der DRV macht das Sozialgericht Dortmund deutlich, dass keine Bedenken gegen die Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge bestünden. Die Beiträge seien nach den geschuldeten Entgelten zu errechnen. Durch die Verweisung auf CGZP-Tarifverträge sei der sich aus § 10 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) erge-bende Anspruch der Leiharbeitnehmer auf gleiche Bezahlung im Verhältnis zur Stammbelegschaft nicht abbedungen worden, da die CGZP weder tariffähig sei noch in der Vergangenheit gewesen sei. Die durch das BAG festgestellten Mängel der aktuellen Satzung der CGZP im Hinblick auf ihre Tariffähigkeit fänden sich auch in den Vorgängersatzungen, so dass die Tarifunfähigkeit kraft Gesetzes bestanden habe.

Gleichwohl hat das Sozialgericht Dortmund im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Personalagentur angeordnet, weil es die DRV Bund versäumt habe, den bestandskräftigen Bescheid über das Ergebnis einer vorangehenden Betriebsprüfung für den gleichen Prüfzeitraum gemäß den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 23.01.2012, Az.: S 25 R 2507/11 ER

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Erster ungelesener Beitrag Diskussionsblog eingerichtet


Dieser Blog des Interessenverein der Zeitarbeitnehmer wurde eingerichtet, um vorallem den Lesern unserer Beiträge die Möglichkeit zu geben, sich aktiv an den Diskussionen zu beteiligen, ohne sich vorher registrieren zu müssen.

Link zum Blog: http://iv-zeitarbeitnehmer.blogspot.com

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